1. ALLGEMEINES:
Die nachfolgenden Verkaufs-
und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Rechtsgeschäfte - wie insbesondere Angebote, Bestellungen, Lieferungen
und Leistungen - mit der ÖKASAN K.H Breyer GesmbH. (in der Folge als
"ÖKASAN" bezeichnet), unabhängig davon, ob darauf im Einzelfall
individuell Bezug genommen wird oder nicht.
Abweichende und entgegenstehende
Vereinbarungen, insbesondere eigene allgemeine Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners ÖKASAN’s (in der Folge als "Kunde" bezeichnet),
werden nur insoweit Vertragsinhalt, als sie von ÖKASAN ausdrücklich
und schriftlich anerkannt werden.
2. ERSTAUFTRÄGE:
Der Versand von Erstaufträgen
erfolgt per Nachnahme oder Vorauskassa.
3. PREISE:
Alle von ÖKASAN generell
angegebenen Preise sind bis zur Auftragsannahme unverbindlich. Angebote
sind freibleibend.
Aus Kostengründen können
Bestellungen erst ab einer Auftragssumme von EUR 200,- exkl. USt.
angenommen werden. Wird in besonderen Einzelfällen (z. B. Auftragsergänzungen)
ein geringerer Bestellwert akzeptiert, so wird hierfür eine Bearbeitungsgebühr
von zumindest EUR 10,- exkl. USt. berechnet.
Aus abwicklungstechnischen
Gründen sind überdies bei einigen Artikeln Mindestbestellmengen
(MM) bzw. Verpackungseinheiten (VE) verbindlich.
Alle Preise sind freibleibend,
solange der Vorrat reicht. Irrtümer vorbehalten
4. AUSLIEFERUNG:
Ohne abweichende Vereinbarung
verstehen sich die angegebenen Preise ab Lager Wien. Die Zustellung erfolgt
durch Post bzw. Paketdienst zu Lasten des Kunden.
Die Lieferung erfolgt auf
Gefahr des Kunden.
Teillieferungen sind zulässig;
Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
Zwischenverkäufe sind vorbehalten
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Alle Rechnungen sind netto
bei Warenerhalt ohne jeden Abzug zur Baren bzw. für den Empfänger
gebührenfreien Einzahlung auf das von ÖKASAN angegebene Konto
fällig.
Für den Fall des Zahlungsverzugs
werden Verzugszinsen in der Höhe von 1,75 % pro Monat zuzüglich
die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die sofortige Fälligkeit aller
offenen, wenngleich noch nicht fälligen Forderungen ohne jeden Abzug
vereinbart. Noch offene Lieferungen und Leistungen werden nur mehr per
Nachnahme oder gegen Vorauszahlung ausgeführt.
Gleiches gilt, wenn eine
wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Kunden eintritt, wenn ein gerichtliches Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Kunden eingeleitet oder beantragt wird, gegen ihn das
Offenbarungseidverfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird oder der Kunde
wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine
Gläubiger herantritt. In diesem Fall ist ÖKASAN auch berechtigt,
von laufenden Lieferverträgen zurückzutreten.
Zahlungen werden ungeachtet
anderslautender Widmung nach Wahl von ÖKASAN zunächst entweder
auf aufgelaufene Zinsen oder zu ersetzende Kosten und erst danach auf Kapital
(Fakturensumme), bei mehreren offenen Rechnungen auf die jeweils älteste
Forderung angerechnet.
Jede Aufrechnung gegen Ansprüche
ÖKASAN’s mit behaupteten Gegenforderungen sowie die Zurückhaltung
von fälligen Zahlungen, aus welchem Grund auch immer, wird ausgeschlossen.
ÖKASAN bleibt es unbenommen, jederzeit und ohne Angabe von Gründen
Lieferungen nur per Nachnahme oder Vorauskassa auszuführen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT:
Sämtliche von ÖKASAN
gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
einschließlich aller Nebengebühren Eigentum ÖKASAN’s.
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung
oder sonstige Belastung unter Eigentumsvorbehalt gekaufter Waren ist während
der Dauer dieses Vorbehaltseigentums unzulässig.
Zugriffe Dritter auf unter
Eigentumsvorbehalt ÖKASAN’s stehender Waren sind ÖKASAN unverzüglich
und nachweislich bekanntzugeben. Bei Gefahr im Verzug sind vom Kunden auf
eigene Kosten sofort selbst alle erforderlichen und zweckmäßigen
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen ÖKASAN’s zu ergreifen.
Die in diesen Bedingungen
oder in anderen Normen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt
des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht tangiert.
ÖKASAN ist berechtigt,
die sofortige Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt ÖKASAN’s stehenden
Waren zu begehren, wenn der Kunden in Zahlungsverzug gerät, wenn eine
wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Kunden eintritt, wenn ein gerichtliches Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Kunden eingeleitet oder beantragt wird, gegen ihn das
Offenbarungseidesverfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird oder der Kunde
wegen des Abschlußes eines außergerichtlichen Ausgleiches an
seine Gläubiger herantritt.
Die Zurücknahme der
Ware durch ÖKASAN gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, alle
Rechte ÖKASAN’s aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des
Rechts, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.
Bis zum Erlöschen des
Vorbehaltseigentums ÖKASAN’s gilt der Kunden als treuhändiger
Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware.
Alle durch die Geltendmachung
der Rechte ÖKASAN’s aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten
gehen zu Lasten des Käufers.
7. PRODUKTHAFTUNG:
Die gelieferten Waren bieten
nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen,
den ÖKASAN-eigenen Vorschriften über die Behandlung des Produktes
- insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen
- und sonstigen Hinweisen erwartet werden kann.
Soweit dies gesetzlich zulässig
ist, sind die Ersatzpflichten ÖKASAN´s für aus dem Produkthaftungsgesetz
abgeleitete Ansprüche aus Sachschäden, die der Käufer als
Unternehmer erleidet, und Produkthaftungsansprüche, die aus anderen
Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
Der Kunde verzichtet ausdrücklich
auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Sachschäden,
die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 Produkthaftungsgesetz).
Der Kunde ist bei sonstigem
Verlust allfälliger Regreßansprüche verpflichtet, ÖKASAN
über geltend gemachte Ansprüche von Geschädigten unverzüglich
und detailliert in Kenntnis zu setzen und ÖKASAN im Falle einer gerichtlichen
Auseinandersetzung sofort nach Klagszustellung den Streit zu verkünden.
Sollte der Kunde Kenntnis
von Fehlern des Produktes im Sinne des Produkthaftungsgesetzes erhalten,
ist er zur unverzüglichen Bekanntgabe dieser Fehler an ÖKASAN
unter Angabe von näheren Details über den Erwerb des Produktes
bei ÖKASAN (Datum, Lieferschein, Geräte-Nummer, Rechnungs-Nummer
usw.) verpflichtet. Im Falle der Weiterveräußerung des Produktes
an einen Wiederverkäufer verpflichtet sich der Kunde, den Verzicht
gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz sowie die oben erwähnten
Verpflichtungen zur unverzüglichen Fehlermeldung und zur Mitteilung
über Ansprüche von Geschädigten an seinen Käufer zu
überbinden und diesen wiederum in gleicher Weise zur Weiterüberbindung
zu verpflichten.
Für den Fall, daß
eine solche Überbindung unterbleiben sollte, verpflichtet sich der
Kunde, ÖKASAN hinsichtlich aller Ersatzansprüche, die ÖKASAN
aus der Produkthaftung gegenüber Unternehmern treffen und hinsichtlich
aller das Produkt betreffenden Ersatzansprüche vollkommen schad- und
klaglos zu halten sowie zum Ersatz aller Kosten, die ÖKASAN im Zusammenhang
mit einer verschuldensunabhängigen Haftung entstehen.
ÖKASAN erklärt
ausdrücklich den Ausschluß der Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Sollte der Kunde im Rahmen der Produkthaftung von dritter Seite in Anspruch
genommen werden, verzichtet er ÖKASAN gegenüber ausdrücklich
auf Regreß.
8. GEWÄHRLEISTUNG,
SCHADENERSATZ:
Mängelrügen jedweder
Art, insbesondere hinsichtlich der Menge und der Güte der Ware und
Rügen wegen Lieferung einer anderen Ware als bestellt und daraus abgeleitete
Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluß schriftlich
und eingeschrieben innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort
laut Lieferschein geltend gemacht werden. Nach Ablauf der genannten Frist
gilt die Ware als einwandfrei übernommen.
Transportschäden müssen
sofort in geeigneter Form und nachweisbar festgehalten werden.
Nach Veräußerung
der Ware sowie im Falle irgendwelcher Änderungen an der Ware ohne
Wissen und/oder Zustimmung ÖKASAN’s sind Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche des Kunden jedenfalls ausgeschlossen.
Bei berechtigten Mängelrügen
wird ÖKASAN unter Ausschluß aller weitergehenden Forderungen
des Kunden nach Wahl ÖKASAN’s entweder Ersatzlieferungen leisten,
den Mangel beheben oder Gutschrift für die beanstandete Ware erteilen.
Ersatzlieferungen erfolgen
stets nur ab Lager gegen Berechnung der aktuellen Manipulations- und Versandspesen.
Rücksendungen können
nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen werden. Sendungen
an ÖKASAN werden nur frei akzeptiert.
9. SONSTIGES:
Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des
Käufers gegenüber ÖKASAN ist Wien.
Für alle eventuell
zwischen ÖKASAN und dem Kunden entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird
die örtliche Zuständigkeit des für Wien zuständigen
Gerichtes in Handelssachen vereinbart.
Der Kunde verpflichtet sich
weiters, alle im Zusammenhang mit allfälligen Vertragsverletzungen
auflaufenden Kosten, insbesondere auch der rechtsfreundlichen Vertretung
ÖKASAN’s auch ohne gerichtlichen Zuspruch (auf Basis der autonomen
Honorarrichtlinien in der jeweils letztgültigen Fassung) zu tragen
bzw. diese ÖKASAN bei deren allfälliger Inanspruchnahme unverzüglich
zu ersetzen.
10. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER
BESTIMMUNGEN:
Ist eine Bestimmung dieser
Bedingungen unwirksam, so wird sie durch eine Bestimmung ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung zwischen ÖKASAN
und dem Kunden unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Vereinbarung nicht berührt.